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Freitag, 02 Dezember 2022 / Veröffentlicht in News

Information zur staatlichen Soforthilfe

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen und Haushalte sowie kleinere Gewerbe kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine Lösung entschieden: die staatliche Soforthilfe für Gas und Fernwärme.

Diese Soforthilfe ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits die Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Im kommenden Frühjahr sind Preisbremsen für die Sparten Strom Erdgas und Fernwärme geplant.

Was ist die staatliche Soforthilfe für Gas und Fernwärme?

Gas- und Fernwärmekunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Dadurch schafft die Soforthilfe einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr.

Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht für Erdgas einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe entspricht demnach einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie also im Dezember weniger Gas verbrauchen, deckt die Soforthilfe damit einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab. Gas Einsparen lohnt sich also auch weiterhin.

Für die Fernwärme erhalten die Kunden eine Erstattung in Höhe von 120 % des Septemberabschlags.

Gut zu wissen: Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.

Wer erhält die staatliche Soforthilfe? 

Die Soforthilfe erhalten neben Privathaushalten und kleineren Gewerben auch größere Unternehmen und Einrichtungen. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet, wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.

Wichtig: Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen ihrem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Was bedeutet die staatliche Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden der Stadtwerke Olching? 

Gas- und Fernwärmekunden – mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden – profitieren automatisch von der Soforthilfe:

  • Bei automatisierten Lastschrifteinzügen wird der Dezemberabschlag nicht erhoben.
  • Bei monatlicher Selbstzahlung, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen die Zahlungen für Dezember nicht geleistet werden. Kunden müssen also ggf. selbst aktiv werden und die Zahlung im Dezember aussetzen. Sollten Überweisungen per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt werden können, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht ihnen kein Geld verloren.

Wie geht es 2023 weiter? 

Im kommenden Jahr plant die Bundesregierung in der nächsten Stufe im Rahmen der Entlastung bei den Gas-, Strom- und Fernwärmepreisen. Der Preis für Haushaltskunden soll für einen Großteil des Verbrauchs gedeckelt werden, der Rest zum entsprechenden Vertragspreis bezahlt. Die Differenz zahlt der Staat dem Energieversorger.

Eines muss uns jedoch bereits heute bewusst sein: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mittlerweile bei den Energiekosten bewegen, nicht möglich sein. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.

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